Benutzungsordnung


Betreiber: DBmotum GmbH

  1. Benutzungsberechtigung
    1. Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griffhöhe) und beim Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen oder die selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-) Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung der Nutzer.
      Der Betreiber hat keine Kontrollpflicht, ob die Nutzer (oder die anleitenden Personen) über ausreichende Kenntnisse der korrekten Durchführung der Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen und diese anwenden. Es obliegt dem Nutzer, dies jeweils im Einzelfall zu prüfen, eine Haftung des Betreibers ist diesbezüglich ausgeschlossen.
    2. Jede erwachsene Person muss sich vor Nutzung der Kletter- und Boulderanlage mittels (ggf. digitalem) Anmeldeformular für Erwachsene registrieren; bzgl. minderjähriger Nutzer siehe unten. Im Zuge der Registrierung werden auf die Gefahren in der Kletter- und Boulderanlage hingewiesen und die Benutzungsordnung (BNO) sowie die Hallen-, Kletter- und Boulderregeln dargelegt. Mit der Unterschrift bestätigt der Nutzer, die BNO und die Regeln zu akzeptieren und einzuhalten – siehe auch Punkt 5.2.
    3. Der Eintrittspreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Webseite 2tklettern.de). Jeder Nutzer muss während des Aufenthalts in der Kletter- und Boulderanlage den Beleg über die Entrichtung des Eintrittspreises jederzeit vorzeigen können. Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. DAV-Ausweis).
    4. Es wird eine um 50% erhöhte Eintrittsgebühr bei Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises fällig. Die Geltendmachung von weiteren (Schadensersatz-) Ansprüchen bleibt vorbehalten.
    5. Der sofortige Verweis aus der Anlage und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des korrekten Eintrittspreises während eines Zeitraums von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten. Im Fall eines sofortigen Verweises oder eines dauerhaften Hausverbots wird der gezahlte Eintrittspreis zeitanteilig dem Nutzer erstattet.
    6. Öffnungszeiten werden auf der Webseite oder durch Aushang bekannt gegeben. Die Kletteranlage darf nur während der Öffnungszeiten benutzt werden.
    7. Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Alter: bis 17 Jahre) dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht einer erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde, benutzen.
    8. Minderjährige ab dem vollendetem 14. Lebensjahr (Alter: ab 14 bis 17 Jahre) dürfen die Kletteranlage ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen (siehe auch Ziffer 1.11).
    9. Minderjährige Kaderkinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Alter: ab 12 bis 13 Jahre, ab 14 Jahre tritt Punkt 1.8 ein) dürfen die Kletteranlage ohne Begleitung einer erziehungsberechtigten Person zum Boulder und/oder Seilklettern benutzen, sofern sie eine entsprechende Einverständniserklärung für Kaderkinder mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten und schriftlicher Bestätigung des Kadertrainers vorlegen.
    10. Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; die Leitung einer Gruppenveranstaltung muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt die DAV-Sektion bestätigt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der minderjährigen Leitung mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung. Für jeden minderjährigen Teilnehmer ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die DAV-Sektion/Organisation, in deren Auftrag die Gruppenveranstaltung durchgeführt wird, hat das jährlich zu erneuernde Formblatt „Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungen“ vorzulegen (siehe auch Ziffern 1.11 und 1.12).
    11. Formblätter für Einverständniserklärungen liegen in der Kletteranlage aus und/oder können auf der Webseite (www.2tklettern.de) heruntergeladen werden. Die Einverständniserklärung für Kaderkinder wird von dem Kadertrainer ausgegeben. Die Einverständniserklärungen müssen beim erstmaligen Besuch der Kletteranlage vollständig ausgefüllt im Original an der Kasse abgeben und bei jedem weiteren Eintritt in Kopie an der Kasse vorgelegt werden.
    12. Leitungen einer Gruppenveranstaltung, Erziehungsberechtigte und Aufsichtsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungsordnung von allen Teilnehmer oder von den durch sie begleiteten Minderjährigen eingehalten wird.
    13. Die gewerbliche Nutzung der Kletteranlage ist nur mit einer besonderen Genehmigung des Betreibers gestattet. Auf diese besteht kein Anspruch.
    14. Anweisungen des Hallenpersonals sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Hallenpersonal befugt, die Kletteranlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.
  1. Gefahren beim Bouldern und Klettern – Grundsatz der Eigenverantwortung 
    1. Bouldern und Klettern erfordern wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-) Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, insbesondere durch künstliche Klettergriffe, die sich unvorhersehbar lockern oder brechen können. In den Außenanlagen können in Abhängigkeit von der Witterung, unter anderem besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.
    2. Jeder Nutzer hat in Eigenverantwortung die nachstehenden „Kletter-Regeln“ (Sicher Klettern), „Hallen-Regeln“ (Allgemeine Verhaltensregeln in der Kletter- und Boulderhalle) und „Boulder-Regeln“ (Sicher Bouldern) anzuwenden, um mögliche Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren.
    3. Bei der Nutzung der gekennzeichneten Kletterlinien müssen Seile mit mindestens 50 m Länge verwendet werden.
    4. Bouldern ist nur in den ausgewiesenen Bereichen gestattet. Sofern dort rote Linien angebracht sind, dürfen diese nicht übergriffen werden.
    5. Vor der Nutzung von Selbstsicherungsautomaten (Auto-Belays) hat sich der Nutzer über die korrekte und sichere Bedienung zu informieren. Hierzu werden Einführungen des Betreibers angeboten. Dem Nutzer ist bewusst, dass er bei Nutzung der Selbstsicherungsautomaten aufgrund des fehlenden Partnerchecks die Kontrolle für das korrekte Einhängen alleine durchführen muss.
    6. Das Training im Fitnessbereich mit den dortigen Fitnessgeräten erfordert wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr für sich und Dritte ausreichend Erfahrung, Eigenverantwortung und Rücksichtnahme und ist ab 14 Jahren gestattet.
    7. Trotz Lüftung kann in Kletterhallen vor allem im Boulderbereich die Staubbelastung hoch sein. Kleinkinder insbesondere im Säuglingsalter und auch atemwegserkrankte Personen sollten diese Bereiche zu den Stoßzeiten meiden.
  1. Ausrüstungsverleih
    1. Zum Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern) und Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen und über den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen verfügen oder selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Siehe auch Ziffern 1.1 und 2.1.
    2. Minderjährige sind nicht berechtigt, Ausrüstungsgegenstände auszuleihen, es sei denn, sie können eine Einverständniserklärung (siehe auch Ziffer 1.9) der Erziehungsberechtigten zum selbstständigen Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen vorlegen. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen Ausrüstungsgegenstände über die jeweilige Gruppenleitung ausgeliehen werden, es sei denn, Satz 1 trifft zu.
    3. Die Verleihgebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Webseite). Für die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände ist ein Pfand in Form eines Ausweises zu hinterlegen. Die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände dürfen nur in der jeweiligen Anlage benutzt werden, in der sie entliehen wurden.
    4. Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstands, der spätestens 15 Minuten vor dem Ende der jeweiligen Öffnungszeit am selben Tag zurückzugeben ist. Andernfalls fallen Leihgebühren für eine weitere Ausleihe an.
  1. Haftung
    1. Eine Haftung des Betreibers besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Für mitgebrachte Wertsachen des Nutzers, die in Obhut des Anlagenbetreibers bleiben, ist die Haftung des Betreibers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  1. Gültigkeit
    1. Die vorliegende Benutzungsordnung wird in der Halle ausgehängt. Die Kenntnisnahme ist für alle Nutzer der Kletterhalle verpflichtend.
    2. Zusätzlich wird die vorliegende Benutzungsordnung von dem Nutzer der Kletteranlage durch seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular für Erwachsene und ggf. der Einverständniserklärung für Minderjährige bzw. der digitalen Unterschrift im Kassensystem anerkannt.
    3. Die vorliegende Benutzungsordnung wird von dem Nutzer der Kletteranlage durch Errichtung des Eintrittspreises und Benutzung der Kletteranlage anerkannt.